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Abmahnung erhalten? So gehen Sie richtig damit um!

Autor des Artikel ist Rechtsanwalt Felix H. Kißner. Herr Kißner ist Anwalt der Sozietät Barkhoff | Reimann | Vossius in München. Seit Januar 2012 betreut Herr Kißner  Mandanten auf dem Gebiet des Wettbewerbs- und Markenrechts. Herr Kißner hat sich auf die Bereiche Medizinprodukte, Health Claims VO und weitere Spezialregelungen im Bereich Chemie, Medizin und Consumer Products spezialisiert.  

Die Situation ist der Alptraum eines jeden Unternehmers. An einem, sonst eigentlich erfolgreichen, Arbeitstag erhalten Sie eine Email eines Verbands oder einer Anwaltskanzlei mit denen Sie zuvor noch nicht in Verbindung gestanden haben. Was mit der frohen Erwartung einer neuen Geschäftsanbahnung beginnt, endet dann mit großer Ernüchterung. Man wirft Ihnen bzw. Ihrem Unternehmen ein Verstoß gegen Wettbewerbsregeln vor und fordert die Abgabe einer Unterlassungserklärung.


Abmahnungen gehören leider zum Geschäftsleben

Immer wieder trudeln Abmahnungen wegen einer irreführenden Werbung in die Briefkästen vielen Firmen. In diesen Fällen geht es im Detail z.B. um die Zusammensetzung des Produkts oder auch die Mengenangabe.

Fristgerechtes Handeln ist unbedingt ratsam

Eine Abmahnung soll oft ein Verfahren im sogenannten einstweiligen Rechtsschutz einleiten. Deshalb ist die im Schreiben genannte Frist erstmal zu beachten und sollte auch notiert werden, um höhere Kosten zu vermeiden. Diese entstehen, wenn nach Ablauf der Frist ohne eine Reaktion ein gerichtliches Verfahren angestrengt wird, die Gerichte werden dann dem Gegner die Kosten auferlegen. Unternehmer sind an dieser Stelle gut beraten, die gesetzte Frist nicht zu ignorieren, unabhängig davon, wie sie bemessen ist. Im Zweifel kann oft eine Fristverlängerung mit der Gegenseite vereinbart werden.

Genaue Prüfung des Vorwurfs ist Ihre erste Verteidigungslinie

Im nächsten Schritt tut jedes Unternehmen gut daran, genau zu prüfen, was dem Unternehmen von der Gegenseite vorgeworfen wird. In einer Abmahnung muss der Sachverhalt verständlich erläutert sein und eventuell mit Bildern oder Anlagen nachgewiesen werden, welcher Verstoß abgemahnt wird. Hier geht es ausschließlich darum, dass die Abmahnung so formuliert ist, dass zuerst der Abgemahnte und später die Gerichte allein anhand des Textes –und der Anlagen- wissen, welches Verhalten einen Rechtsverstoß darstellen soll. In unserem Beispiel mit der falschen Inhaltsangabe also, welcher Inhalt beworben wurde und was der Kunde tatsächlich vorfindet. 

Die Abmahnung wäre in diesem Fall unzureichend, wenn sie nur behauptet, in Ihrem Sortiment fänden sich falsche Angaben und dass dieses in der Zukunft zu unterbleiben hätte. Diese Darstellung ist so abstrakt, dass sie es dem Gegner nicht ermöglicht, sich gegen die Abmahnung zu verteidigen und es bestünden dann Chancen, vor Gericht die Abmahnung als „unwirksam“ abzuwehren.

Woran werden Abmahnungen rechtlich festgemacht?

In vielen Fällen findet sich der Anspruchs auf Unterlassung im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Die meisten Paragraphen des UWG sind vom europäischen und deutschen Gesetzgeber sehr allgemein gehalten und lassen somit viel Raum für Interpretation. Mehr als in anderen Rechtsgebieten kommt es also auf die Rechtsprechung an.

Warum reicht die Lektüre des Gesetzes oft nicht aus, um die rechtlichen Ansprüche einer Abmahnung zu prüfen?

Für den einzelnen Unternehmer heißt das allerdings, dass sich mit der Lektüre des Gesetzes nicht erschließt, ob der Vorwurf der Gesetzeslage entspricht oder nicht. Hier ist die weitere Lektüre der Rechtsprechung und juristischen Kommentare notwendig. 

Wenn also in § 5 Abs. 1 Satz 1 UWG von „irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte“ die Rede ist, bleibt weiterhin viel Raum für Interpretationen. Die falsche Angabe der Zusammensetzung eines Produktes ist allerdings in § 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG als Beispiel ausdrücklich aufgeführt, ein Verstoß hiergegen ist daher sofort verständlich.

Das Gesetz und die natürlichen Euphemismus-Tretmühlen lassen viel Raum für kreative Werbebotschaften 

Zwischen der nüchternen deskriptiven Angabe der Inhaltsstoffe und der bewussten Falschdarstellung dieser Inhaltsstoffe gibt es aber natürlich auch ein weites Spielfeld für kreative Botschaften an den Endnutzer. Marketing-Fachleute wissen das zu nutzen. 

Natürlich kann nicht einfach die Werbeanzeige eines Unternehmens verboten werden, die kreativ ist. Auch wenn im Verdrängungswettbewerb mit harten Bandagen gekämpft wird, ein Verbot bzw. der zugrundeliegende Unterlassungsanspruch ist eine hohe Hürde, die nicht leicht zu nehmen ist.

Wann schreiten Gerichte letztendlich ein?

Das heißt, ein Gericht wird nur dann einschreiten, wenn der Abmahnende als Antragsteller dem Gericht glaubhaft darlegen kann, dass der Endkunde aufgrund der Beschreibung in der Werbung etwas Anderes erwarten würde, als das, was er in der Verpackung vorfindet. Die Werbeaussage stellt dann eine objektiv falsche Tatsachenbehauptung dar, die vom Gericht untersagt würde.

Von einer Tatsachenbehauptung spricht man, wenn die Aussage einer objektiven Überprüfung unterzogen werden kann. Wenn der Inhalt einer Verpackung als „mit dem größten Inhalt“ beworben wird, lässt sich das überprüfen. Wird der Inhalt nur als „besonders gut für Sie“ beschrieben, liegt darin wohl nur eine werbliche Übertreibung, die nicht verboten werden würde.

Welche Schritte sollten Sie einleiten, wenn sich eine Abmahnung als berechtigt herausstellt?

Falls die Abmahnung sich als berechtigt herausstellt, sollte eine Unterlassungserklärung abgegeben werden. Auch das Unterlassungsversprechen muss verständlich und möglichst exakt formuliert sein und vor allem strafbewehrt sein. Strafbewehrt bedeutet, dass der Unterlassungsschuldner die Zahlung einer Vertragsstrafe für den Fall versprechen muss, dass er gegen die Unterlassungserklärung verstößt.

Die Erfahrung zeigt, dass insbesondere beim Abfassen des Unterlassungsversprechens und der Vertragsstrafe zukünftiger Ärger verhindert werden kann, wenn man sich eindeutiger Formulierungen bedient.

In erster Linie sollte die Unterlassungserklärung so gefasst sein, dass sie nicht über das hinausgeht, was der Gegner verlangen kann. Sie wollen der Gegenpartei auf keinen Fall mehr Zugeständnisse machen, als unbedingt notwendig sind. So bietet sich beispielsweise an, zu prüfen, ob die Unterlassungserklärung alle Produktbeschreibungen aus dem Sortiment erfassen muss oder aber nur das konkret abgemahnte Produkt. Damit können Sie ggf. mit einem relativ einfachen Manöver, eine Kompletthavarie vermeiden. 

In vielen Fällen ist es auch möglich, eine Formulierung zu finden, die für beide Seiten, den Abmahnenden wie den Abgemahnten zumindest wirtschaftlich vertretbar ist. Hier ist oftmals ein Anruf bei der Gegenseite das probate Mittel, um eine Einigung zu erzielen. 

Aus § 12 Abs. 1 UWG geht schließlich hervor, dass der Abgemahnte die Kosten der Abmahnung zu tragen hat, wenn die Abmahnung berechtigt war.

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