Autor des Artikel ist Rechtsanwalt Felix H. Kißner. Herr Kißner ist Anwalt der Sozietät Barkhoff | Reimann | Vossius in München. Seit Januar 2012 betreut Herr Kißner Mandanten auf dem Gebiet des Wettbewerbs- und Markenrechts. Herr Kißner hat sich auf die Bereiche Medizinprodukte, Health Claims VO und weitere Spezialregelungen im Bereich Chemie, Medizin und Consumer Products spezialisiert.
Folgendes Beispiel: Das eigene Unternehmen hat einen erfolgreichen Artikel im Angebot, der zwar nicht technisch innovativ oder gar eine Erfindung ist, aber aufgrund seines Designs einen guten Absatz findet. In unserem Beispiel ist diese Gestaltung nicht als Design im (deutschen oder europäischen) Register eingetragen worden. Sie finden plötzlich heraus, dass dieses Produkt von Konkurrenten kopiert wurde und auf diversen Plattformen deutlich günstiger zum Verkauf angeboten wird, weil es qualitativ minderwertiger gefertigt wurde.
Die Behinderung Ihres Unternehmens liegt zum einen in der Kopie eines Produkts, das Kunden bisher mit Ihrem Unternehmen in Verbindung gebracht haben und zum anderen im entstehenden Preisdruck. Eine weitere Gefahr könnte entstehen, wenn Käufer des Plagiats mit der Qualität dieses Produkts sehr unzufrieden wären, weil Ihr Unternehmen in der Folge mit dieser minderwertigen Qualität assoziiert werden könnte.
Ein eingetragenes Design wäre hier sehr hilfreich, weil das im Register eingetragene Recht von einem Gericht als rechtsbeständig und neu anerkannt werden würde. Das hätte zur Folge, dass ein Plagiat auf Antrag automatisch als eine Rechtsverletzung verboten wird. Rechtsgrundlage für ein solches Vorgehen wäre in Deutschland § 42 DesignG und auf europäischer Ebene Art. 19 der Verordnung über Gemeinschaftsgeschmacksmuster.
Aber auch ohne eingetragenes Schutzrecht kann gegen das Plagiat vorgegangen werden. § 4 Nr. 3 UWG verbietet das Nachahmen von Produkten eines Wettbewerbers, wenn der Nachahmer dadurch „eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt“.
Die Rechtsprechung nennt insgesamt drei Tatbestandsmerkmale, die für ein Verbot erfüllt sein werden.
Zu beachten ist aber, dass die wettbewerbliche Eigenart entfällt, wenn der relevante Markt aus der Vergangenheit ein Produkt kennt, das die wesentlichen Merkmale des Produkts bereits enthält, das nun als „neuartig“ verkauft wird.
An dieser Stelle ist eine gute Abstimmung zwischen Mandant und Anwalt gefordert. Ein Gericht wird den Anspruch auf Unterlassung bejahen, wenn die vorgelegten vergleichbaren Produkte in der Gestaltung deutlich abweichen. Das erfordert, dass das Gericht wirklich einen Überblick über die vorhandenen Gestaltungen erhält. Falls man das versäumt, kann die Gegenseite das Gericht leicht davon überzeugen, dass der Markt mit Formen vertraut ist, die der eigenen Form sehr ähnlich sind und eine wettbewerbliche Eigenart nicht gegeben ist.
Die durchzuführende Recherche beginnt bei den aktuell auf dem Markt angebotenen Produkten. Das wird in einigen Fällen auch ausreichend sein.
Die Erfahrung zeigt, dass es auf Nuancen ankommen kann: Eine wettbewerbliche Eigenart wurde beispielsweise bereits dann anerkannt, als das eigene Produkt in den USA das erste Mal auf dem US Markt präsentiert wurde und erst danach in Deutschland angeboten wurde. Dem stand nicht entgegen, dass zeitgleich mit dem Eintritt in den deutschen Markt das gegnerische Produkt auf den Markt kam. Der Grund lag darin, dass das Inverkehrbringen eines Plagiats nicht die Rechtsposition des Anspruchstellers schwächen darf, wenn dieser bereits das Produkt der Öffentlichkeit präsentiert hat.
Andererseits wird die wettbewerbliche Eigenart verneint, wenn der Markt nur eine übliche Gestaltung kennt und das eigene Produkt lediglich mit einer Marketingidee versehen wird.
Das Erfordernis der wettbewerblichen Eigenart stellt die wichtigste Hürde auf der „eigenen“ Seite dar. Im nächsten Schritt wird geprüft, ob das Plagiat tatsächlich die wesentlichen Merkmale des eigenen Produkts übernommen hat und insgesamt einen Eindruck vermittelt, durch den das Plagiat mit dem eigenen Produkt verwechselt werden kann.
Bei einem „klassischen“ Plagiat, welches das eigene Produkt eins zu eins kopiert, ist der Tatbestand eindeutig erfüllt und ein Gericht würde ein Vertriebsverbot aussprechen.
Nachdem Plagiate oder Nachahmungen gefunden wurden, muss so schnell wie möglich gehandelt werden. Die Rechtsprechung hat für den vorläufigen Rechtsschutz eine Monatsfrist (nur einige wenige Gerichte sind etwas großzügiger) zwischen Kenntnis vom Verstoß und Antragstellung bei Gericht entwickelt. Aus diesem Bereich stammen die „berühmten“ einstweiligen Verfügungen, die häufig die einzige gerichtliche Entscheidung zwischen den Parteien darstellen. Innerhalb dieses Monats muss der Antragsteller bereits die Gegenseite abgemahnt haben und die Gegenseite Gelegenheit zur Äußerung innerhalb einer angemessenen Frist gehabt haben.
Es kommt auch vor, dass die Gegenseite schon aufgrund der Abmahnung den Vertrieb einstellt. Das liegt oft daran, dass der Gegenseite vom eigenen Lieferanten falsche Informationen gegeben wurden. Denkbar ist aber auch, dass im Unternehmen vor dem Ankauf bzw. dem Beginn des Betriebs nicht sauber recherchiert wurde.
Wenn Sie eine solche Nachahmung finden, zögern Sie nicht zu handeln, wir stehen Ihnen gerne mit Rat zur Seite.
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Ein funktionierender Vertragsprozess steht für viele Unternehmen für mehr Vertragsabschlüsse und damit für Umsatz- und Ertragswachstum. Vielen Unternehmen straucheln jedoch regelmäßig beim Versuch einen funktionierenden Vertragsprozess auf die Beine zu stellen. Damit gehen über Umsatzeinbußen und Reibungsverluste Millionen verloren.
Nichts ist wichtiger und geschieht häufiger als Verhandeln. Verhandeln fängt im privaten Umfeld mit Freunden und der Familie an und endet im geschäftlichen Umfeld bei Verkaufsverträgen. Wir alle verhandeln täglich mehrmals und trotzdem passieren uns immer wieder die gleichen Fehler.
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