Ein eingetragenes Design für effektiveren Schutz gegen Kopien
Ein eingetragenes Design wäre hier sehr hilfreich, weil das im Register eingetragene Recht von einem Gericht als rechtsbeständig und neu anerkannt werden würde. Das hätte zur Folge, dass ein Plagiat auf Antrag automatisch als eine Rechtsverletzung verboten wird. Rechtsgrundlage für ein solches Vorgehen wäre in Deutschland § 42 DesignG und auf europäischer Ebene Art. 19 der Verordnung über Gemeinschaftsgeschmacksmuster.
Schutz ohne eingetragenes Design im Einzelfall möglich
Aber auch ohne eingetragenes Schutzrecht kann gegen das Plagiat vorgegangen werden. § 4 Nr. 3 UWG verbietet das Nachahmen von Produkten eines Wettbewerbers, wenn der Nachahmer dadurch „eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt“.
Die Rechtsprechung nennt insgesamt drei Tatbestandsmerkmale, die für ein Verbot erfüllt sein werden.
- Ihr Produkt muss eine „wettbewerbliche Eigenart“ aufweisen, also eine Herkunftsfunktion erfüllen.
- Ihr Produkt muss eine gewisse Bekanntheit erlangt haben.
- Das andere Produkt muss den Gesamteindruck der Gestaltung übernommen haben.
Zu beachten ist aber, dass die wettbewerbliche Eigenart entfällt, wenn der relevante Markt aus der Vergangenheit ein Produkt kennt, das die wesentlichen Merkmale des Produkts bereits enthält, das nun als „neuartig“ verkauft wird.
Marktkenntnis und Recherche erhöht die Erfolgswahrscheinlichkeit einer Unterlassung
An dieser Stelle ist eine gute Abstimmung zwischen Mandant und Anwalt gefordert. Ein Gericht wird den Anspruch auf Unterlassung bejahen, wenn die vorgelegten vergleichbaren Produkte in der Gestaltung deutlich abweichen. Das erfordert, dass das Gericht wirklich einen Überblick über die vorhandenen Gestaltungen erhält. Falls man das versäumt, kann die Gegenseite das Gericht leicht davon überzeugen, dass der Markt mit Formen vertraut ist, die der eigenen Form sehr ähnlich sind und eine wettbewerbliche Eigenart nicht gegeben ist.
Die durchzuführende Recherche beginnt bei den aktuell auf dem Markt angebotenen Produkten. Das wird in einigen Fällen auch ausreichend sein.
Nuancen können entscheiden sein
Die Erfahrung zeigt, dass es auf Nuancen ankommen kann: Eine wettbewerbliche Eigenart wurde beispielsweise bereits dann anerkannt, als das eigene Produkt in den USA das erste Mal auf dem US Markt präsentiert wurde und erst danach in Deutschland angeboten wurde. Dem stand nicht entgegen, dass zeitgleich mit dem Eintritt in den deutschen Markt das gegnerische Produkt auf den Markt kam. Der Grund lag darin, dass das Inverkehrbringen eines Plagiats nicht die Rechtsposition des Anspruchstellers schwächen darf, wenn dieser bereits das Produkt der Öffentlichkeit präsentiert hat.
Andererseits wird die wettbewerbliche Eigenart verneint, wenn der Markt nur eine übliche Gestaltung kennt und das eigene Produkt lediglich mit einer Marketingidee versehen wird.
Klare Darstellung der eigenen wettbewerblichen Eigenart ist entscheidend
Das Erfordernis der wettbewerblichen Eigenart stellt die wichtigste Hürde auf der „eigenen“ Seite dar. Im nächsten Schritt wird geprüft, ob das Plagiat tatsächlich die wesentlichen Merkmale des eigenen Produkts übernommen hat und insgesamt einen Eindruck vermittelt, durch den das Plagiat mit dem eigenen Produkt verwechselt werden kann.
Bei einem „klassischen“ Plagiat, welches das eigene Produkt eins zu eins kopiert, ist der Tatbestand eindeutig erfüllt und ein Gericht würde ein Vertriebsverbot aussprechen.
Rechtzeitiges Vorgehen gegen Plagiate ist ein Muss
Nachdem Plagiate oder Nachahmungen gefunden wurden, muss so schnell wie möglich gehandelt werden. Die Rechtsprechung hat für den vorläufigen Rechtsschutz eine Monatsfrist (nur einige wenige Gerichte sind etwas großzügiger) zwischen Kenntnis vom Verstoß und Antragstellung bei Gericht entwickelt. Aus diesem Bereich stammen die „berühmten“ einstweiligen Verfügungen, die häufig die einzige gerichtliche Entscheidung zwischen den Parteien darstellen. Innerhalb dieses Monats muss der Antragsteller bereits die Gegenseite abgemahnt haben und die Gegenseite Gelegenheit zur Äußerung innerhalb einer angemessenen Frist gehabt haben.
Es kommt auch vor, dass die Gegenseite schon aufgrund der Abmahnung den Vertrieb einstellt. Das liegt oft daran, dass der Gegenseite vom eigenen Lieferanten falsche Informationen gegeben wurden. Denkbar ist aber auch, dass im Unternehmen vor dem Ankauf bzw. dem Beginn des Betriebs nicht sauber recherchiert wurde.
Wenn Sie eine solche Nachahmung finden, zögern Sie nicht zu handeln, wir stehen Ihnen gerne mit Rat zur Seite.