So gehen Sie gegen Produktplagiate vor: mit eingetragenem Design nach DesignG, ohne Design über das UWG. Welche Voraussetzungen gelten, welche Recherche entscheidet und warum Sie schnell handeln müssen.
Ein Wettbewerber kopiert Ihr Produkt und verkauft es günstiger – ein Ärgernis, das schnell teuer wird. Die gute Nachricht: Sie sind einem Plagiat nicht schutzlos ausgeliefert. Ob mit eingetragenem Design oder ohne, das Recht bietet mehrere Wege, um gegen Nachahmungen vorzugehen. Entscheidend ist, dass Sie die richtige Rechtsgrundlage kennen und schnell handeln.
Dieser Leitfaden zeigt Ihnen, welche Voraussetzungen für ein Verbot erfüllt sein müssen, welche Rolle Ihre Marktkenntnis spielt und warum bei Plagiaten jeder Tag zählt.
Mit eingetragenem Design haben Sie den stärksten Hebel
Der wirksamste Schutz gegen Kopien ist ein eingetragenes Design. Das im Register eingetragene Recht wird von einem Gericht grundsätzlich als rechtsbeständig und neu anerkannt. Die Folge: Ein Plagiat wird auf Antrag automatisch als Rechtsverletzung verboten.
Die Rechtsgrundlage dafür ist
- in Deutschland Paragraph 42 des Designgesetzes (DesignG) und
- auf europäischer Ebene Artikel 19 der Verordnung über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster.
Wer sein Design frühzeitig eintragen lässt, spart sich im Streitfall also einen erheblichen Teil der Beweisarbeit.
Auch ohne eingetragenes Design können Sie vorgehen
Haben Sie kein Schutzrecht eingetragen, ist der Fall nicht verloren. Paragraph 4 Nummer 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) verbietet das Nachahmen von Produkten eines Wettbewerbers, wenn der Nachahmer dadurch „eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt".
Die Rechtsprechung verlangt dafür drei Tatbestandsmerkmale:
- Wettbewerbliche Eigenart – Ihr Produkt muss eine Herkunftsfunktion erfüllen, also erkennbar auf Ihr Unternehmen hinweisen.
- Bekanntheit – Ihr Produkt muss eine gewisse Bekanntheit erlangt haben.
- Übernahme des Gesamteindrucks – Das andere Produkt muss den Gesamteindruck Ihrer Gestaltung übernommen haben.
Wichtig: Die wettbewerbliche Eigenart entfällt, wenn der relevante Markt bereits ein älteres Produkt kennt, das die wesentlichen Merkmale enthält, die Sie jetzt als „neuartig" verkaufen.
Marktkenntnis und Recherche entscheiden über den Erfolg
Hier ist eine gute Abstimmung zwischen Mandant und Anwalt gefragt. Ein Gericht bejaht den Unterlassungsanspruch nur, wenn die vorgelegten vergleichbaren Produkte in ihrer Gestaltung deutlich von Ihrer abweichen. Das setzt voraus, dass das Gericht einen echten Überblick über die vorhandenen Gestaltungen bekommt.
Versäumen Sie das, hat die Gegenseite leichtes Spiel: Sie kann das Gericht überzeugen, dass der Markt bereits mit sehr ähnlichen Formen vertraut ist – und damit die wettbewerbliche Eigenart verneinen.
Die Recherche beginnt bei den aktuell auf dem Markt angebotenen Produkten. In vielen Fällen reicht das bereits aus.
Auf Nuancen kann alles ankommen
Die Erfahrung zeigt, dass kleine Details den Ausschlag geben. Ein Beispiel: Eine wettbewerbliche Eigenart wurde bereits anerkannt, als das eigene Produkt zuerst auf dem US-Markt präsentiert und erst danach in Deutschland angeboten wurde. Dass zeitgleich mit dem Eintritt in den deutschen Markt das gegnerische Produkt erschien, änderte daran nichts. Der Grund: Das Inverkehrbringen eines Plagiats darf die Rechtsposition des Anspruchstellers nicht schwächen, wenn dieser sein Produkt bereits öffentlich präsentiert hatte.
Umgekehrt wird die wettbewerbliche Eigenart verneint, wenn der Markt nur eine übliche Gestaltung kennt und das eigene Produkt lediglich mit einer Marketingidee versehen wurde.
Die wettbewerbliche Eigenart klar darstellen
Die wettbewerbliche Eigenart ist die wichtigste Hürde auf Ihrer Seite. Ist sie belegt, prüft das Gericht im nächsten Schritt, ob das Plagiat tatsächlich die wesentlichen Merkmale Ihres Produkts übernommen hat und einen Gesamteindruck vermittelt, durch den es mit Ihrem Produkt verwechselt werden kann.
Bei einem „klassischen" Plagiat, das Ihr Produkt eins zu eins kopiert, ist der Tatbestand eindeutig erfüllt – ein Gericht würde ein Vertriebsverbot aussprechen.
Bei Plagiaten zählt jeder Tag
Sobald Sie ein Plagiat oder eine Nachahmung entdecken, müssen Sie schnell handeln. Für den vorläufigen Rechtsschutz hat die Rechtsprechung eine Monatsfrist zwischen Kenntnis vom Verstoß und Antragstellung bei Gericht entwickelt (nur wenige Gerichte sind hier großzügiger). Aus diesem Bereich stammen die bekannten einstweiligen Verfügungen, die oft die einzige gerichtliche Entscheidung zwischen den Parteien bleiben.
Innerhalb dieses Monats muss der Antragsteller
- die Gegenseite bereits abgemahnt haben und
- der Gegenseite Gelegenheit zur Äußerung innerhalb einer angemessenen Frist gegeben haben.
Häufig stellt die Gegenseite schon aufgrund der Abmahnung den Vertrieb ein. Das liegt oft daran, dass ihr der eigene Lieferant falsche Informationen gegeben hat – oder dass vor dem Ankauf beziehungsweise dem Vertriebsstart nicht sauber recherchiert wurde.
Fazit
Ein eingetragenes Design bietet den stärksten und schnellsten Schutz gegen Kopien. Doch auch ohne eingetragenes Recht lassen sich Plagiate über das UWG bekämpfen – vorausgesetzt, Sie können die wettbewerbliche Eigenart Ihres Produkts belegen und handeln innerhalb der Monatsfrist. Eine gründliche Marktrecherche ist dabei kein Beiwerk, sondern oft der entscheidende Faktor.
Wenn Sie eine Nachahmung Ihres Produkts entdecken, zögern Sie nicht – wir stehen Ihnen gerne mit Rat zur Seite.
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