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Arten von Arbeitsverträgen: Welche Vertragsform passt?

Unbefristet, befristet, Teilzeit, Minijob oder Leiharbeit: Ein Überblick über die wichtigsten Arten von Arbeitsverträgen in Deutschland – mit ihren Regeln, Vor- und Nachteilen.

AC
30. Juni 2026
4 Min. Lesezeit
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Unbefristet, befristet, Teilzeit, Minijob oder Leiharbeit: Ein Überblick über die wichtigsten Arten von Arbeitsverträgen in Deutschland – mit ihren Regeln, Vor- und Nachteilen.

Nicht jeder Arbeitsvertrag ist gleich. Je nach Dauer der Beschäftigung, Arbeitsumfang und gewünschter Flexibilität kommen unterschiedliche Vertragsformen in Betracht – und jede bringt eigene Regeln, Rechte und Pflichten mit sich. Wer einstellt oder eingestellt wird, sollte die wichtigsten Arten von Arbeitsverträgen kennen, um die passende Form zu wählen.

Dieser Überblick stellt die gängigen Arten von Arbeitsverträgen in Deutschland vor – vom unbefristeten Regelfall über befristete und Teilzeitverträge bis hin zu Minijob und Leiharbeit. Eine ausführliche Einordnung, was ein Arbeitsvertrag überhaupt ist und welche Pflichtangaben er enthalten muss, finden Sie in unserem Leitfaden Was ist ein Arbeitsvertrag?.

Überblick: Welche Arten von Arbeitsverträgen gibt es?

Arbeitsverträge lassen sich nach zwei Kriterien unterscheiden: nach der Dauer (unbefristet oder befristet) und nach dem Arbeitsumfang (Vollzeit, Teilzeit, geringfügig). Hinzu kommen Sonderformen wie die Leiharbeit oder die Arbeit auf Abruf. Die wichtigsten Formen im Überblick:

  • Unbefristeter Arbeitsvertrag – der gesetzliche Regelfall, ohne Enddatum.
  • Befristeter Arbeitsvertrag – endet automatisch zu einem festen Zeitpunkt.
  • Teilzeitarbeitsvertrag – mit reduzierter Arbeitszeit.
  • Minijob / geringfügige Beschäftigung – Entgelt bis zur Geringfügigkeitsgrenze.
  • Leiharbeitsvertrag – Arbeitnehmerüberlassung an ein drittes Unternehmen.
  • Arbeit auf Abruf – Einsatz nach Bedarf ohne feste Wochenarbeitszeit.

Unbefristeter Arbeitsvertrag

Der unbefristete Arbeitsvertrag ist in Deutschland der gesetzliche Regelfall. Er läuft ohne festgelegtes Enddatum und endet nur durch Kündigung, Aufhebungsvertrag oder Renteneintritt. Für Arbeitnehmer bietet er die größte Sicherheit, für Arbeitgeber Planbarkeit und die Bindung von Fachkräften.

Greift kein wirksamer Befristungsgrund oder ist eine Befristung nicht ordnungsgemäß vereinbart, gilt das Arbeitsverhältnis automatisch als unbefristet.

Befristeter Arbeitsvertrag

Ein befristeter Arbeitsvertrag endet automatisch zu einem bestimmten Zeitpunkt oder mit Erreichen eines vereinbarten Zwecks – ohne dass es einer Kündigung bedarf. Geregelt ist die Befristung im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG). Wichtig: Die Befristung muss schriftlich vereinbart werden, sonst entsteht ein unbefristetes Arbeitsverhältnis.

Das Gesetz unterscheidet zwei Grundformen:

  • Sachgrundlose Befristung – ohne sachlichen Grund zulässig, in der Regel bis zu einer Gesamtdauer von zwei Jahren, innerhalb derer der Vertrag höchstens dreimal verlängert werden darf. Sie ist grundsätzlich nur bei einer Neueinstellung möglich, nicht bei einer Wiedereinstellung beim selben Arbeitgeber.
  • Befristung mit Sachgrund – etwa zur Vertretung (Elternzeit, Krankheit), für ein zeitlich begrenztes Projekt, für Saisonarbeit oder zur Erprobung. Liegt ein Sachgrund vor, sind auch längere Befristungen und mehrere Verlängerungen möglich.

Für Arbeitnehmer bedeutet eine Befristung weniger Planungssicherheit; für Arbeitgeber ist sie ein flexibles Instrument bei vorübergehendem oder schwankendem Personalbedarf. Endet die Befristung, kann das Arbeitsverhältnis verlängert oder in einen unbefristeten Vertrag überführt werden.

Teilzeitarbeitsvertrag

Ein Teilzeitarbeitsvertrag unterscheidet sich vom Vollzeitvertrag allein durch die geringere Arbeitszeit. Teilzeitbeschäftigte haben grundsätzlich Anspruch auf die gleiche Behandlung wie Vollzeitkräfte – Vergütung, Urlaub und sonstige Leistungen werden lediglich anteilig (pro rata) gewährt. Eine Schlechterstellung allein wegen der Teilzeit ist unzulässig.

Das TzBfG gibt Arbeitnehmern unter bestimmten Voraussetzungen zudem einen Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit sowie – in Form der Brückenteilzeit – auf eine zeitlich begrenzte Reduzierung mit Rückkehrrecht in Vollzeit.

Minijob und geringfügige Beschäftigung

Beim Minijob handelt es sich um eine geringfügig entlohnte Beschäftigung, bei der das regelmäßige Monatsentgelt die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigt. Diese Grenze wird inzwischen dynamisch an den gesetzlichen Mindestlohn gekoppelt und regelmäßig angepasst. Minijobber sind weitgehend von Sozialversicherungsbeiträgen befreit, haben aber dennoch Anspruch auf Mindestlohn, bezahlten Urlaub und Lohnfortzahlung im Krankheitsfall.

Auch ein Minijob ist ein vollwertiges Arbeitsverhältnis mit allen arbeitsrechtlichen Pflichten – der Arbeitsvertrag sollte daher genauso sorgfältig aufgesetzt werden wie bei einer Vollzeitstelle.

Leiharbeitsvertrag (Arbeitnehmerüberlassung)

Bei der Leiharbeit – auch Zeitarbeit oder Arbeitnehmerüberlassung genannt – schließt der Arbeitnehmer den Vertrag mit einem Verleiher (der Zeitarbeitsfirma), arbeitet aber bei einem Entleiher (dem Einsatzbetrieb). Geregelt ist dieses Dreiecksverhältnis im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG), das unter anderem Höchstüberlassungsdauern und den Grundsatz der Gleichbehandlung (Equal Pay) vorsieht.

Die Besonderheiten, Rechte und typischen Fallstricke dieser Vertragsform behandeln wir ausführlich im Beitrag zum Leiharbeitsvertrag.

Arbeit auf Abruf

Bei der Arbeit auf Abruf vereinbaren die Parteien keine festen Arbeitszeiten – der Arbeitnehmer wird je nach Arbeitsanfall eingesetzt. Diese Form bietet maximale Flexibilität, ist aber gesetzlich begrenzt: Wird keine wöchentliche Arbeitszeit festgelegt, gilt eine gesetzlich fingierte Mindestdauer als vereinbart, und der Arbeitgeber muss den Einsatz rechtzeitig im Voraus ankündigen. Verbreitet ist dieses Modell in Branchen mit stark schwankendem Bedarf wie Gastgewerbe und Einzelhandel.

Welche Vertragsform passt?

Die Wahl der richtigen Vertragsform hängt vom konkreten Bedarf ab:

  • Dauerhafter Personalbedarf → unbefristeter Arbeitsvertrag.
  • Vorübergehender oder projektbezogener Bedarf → befristeter Arbeitsvertrag.
  • Reduzierter Stundenumfang → Teilzeit- oder Minijob-Vertrag.
  • Kurzfristige Spitzen oder Vertretung → Leiharbeit oder Arbeit auf Abruf.

Unabhängig von der gewählten Form gilt: Jeder Arbeitsvertrag muss die gesetzlichen Pflichtangaben enthalten und sollte die wesentlichen Klauseln klar regeln. Wer auf Nummer sicher gehen will, startet mit einer geprüften Arbeitsvertrag-Vorlage.

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